STATUTEN des SCHACHVEREINS
GRIESKIRCHEN
Beschluss der ordentlichen Vollversammlung vom 20.
Juli 2006
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Der
Verein führt den Namen „Schachverein Grieskirchen“ und hat seinen Sitz in
Grieskirchen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vor allem auf das Gebiet
von Grieskirchen und Umgebung.
§2 Zweck Der Vereinszweck
besteht in der Pflege des Schachsportes und wird insbesondere durch Teilnahme
an Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften sowie durch Nachwuchsförderung
verwirklicht. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks Die materiellen Mittel zur Zweckerreichung
resultieren aus den Beiträgen der ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie
aus sonstigen Subventionen. Als ideelle Mittel dienen insbesondere die
Veranstaltung von und die Teilnahme an Meisterschaften, die Abhaltung von
Trainings und Kursen, die Bereitstellung von Spielmaterial und
Trainingsmöglichkeiten sowie Veranstaltungen, die die Geselligkeit im Verein
fördern.
§4 Arten der Mitgliedschaft (1) Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und
Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor
allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft (1)Mitglieder
des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann zu
jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Eine rückwirkende
Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, insbesondere wegen den
Verein schädigenden Verhaltens verfügt werden. Ein entsprechender Beschluss
muss von zwei Dritteln des Vorstandes getragen sein. Beschluss und Begründung
sind dem Auszuschließenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen
und den Ehrenmitgliedern zu, das passive Wahlrecht jedoch nur, soweit die
betreffende Person volljährig ist.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der jährlich
vom Vorstand zu beschließenden Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane Organe des
Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.
§9 Die Generalversammlung (1) Die
ordentliche Generalversammlung findet jedes zweite Jahr statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied das Recht der Antragstellung.
5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6)
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das
an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
-
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
-
Beschlussfassung über den
Voranschlag
-
Wahl, Bestellung und Enthebung der
Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
-
Entlastung des Vorstandes;
-
Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft;
-
Beschlussfassung über
Statutenänderungen; die freiwillige Auflösung des Vereines;
-
Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
§11 Der Vorstand (1) Der
Vorstand besteht aus Obmann, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Kassier,
Sportreferent, Jugendreferent und nicht obligatorischen, nicht
stimmberechtigten Beiräten.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in
der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, ist jedes sonstige Vorstandsmitglied
berechtigt, den Vorstand einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der
Funktionsperiode, durch Enthebung (siehe §11 Abs. 9), durch Rücktritt (siehe
§11 Abs. 10) und durch den Tod.
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des
neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe §11 Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes (1) Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
-
Erstellung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
-
Vorbereitung der
Generalversammlung
-
Einberufung der ordentlichen und
der außerordentlichen Generalversammlung;
-
Verwaltung des Vereinsvermögens;
-
Aufnahme und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern;
§13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder (1) Der Obmann, in dessen Verhinderung der
Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und für die
Verwaltung des Materialbestandes des Vereines verantwortlich. Die Begründung
von einzelnen Verpflichtungen, die das 5-fache des Jahresbeitrages eines
ordentlichen Mitgliedes übersteigen, bedarf der Genehmigung des Vorstands.
Ebenso die Begründung von Verpflichtungen, die innerhalb eines Halbjahres das
100-fache des genannten Betrages Übersteigen, wobei in diesem Fall der Vorstand
die Höhe der genehmigten Überschreitung festsetzt.
(5) Dem Sportreferenten obliegt die Organisation des Spielbetriebes
(Entsendung von Spielern zu Meisterschaften) und des Trainings.
(6) Der Jugendreferent leitet die Schüler- und Jugendarbeit im Verein,
insbesondere die Organisation des Spielbetriebs und des Schüler- und
Jugendtrainings.
§14 Die Rechnungsprüfer (1) Die
zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nicht zum
Rechnungsprüfer gewählt werden.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei ihrer Tätigkeit auf die
Belange der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Zweckmäßigkeit und der
Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die
Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.
§15 Das Schiedsgericht (1) Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten,
deren Beseitigung im Wege satzungsgemäßer Beschlüsse nicht möglich ist, ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem
Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes
namhaft. Der Vorstand wählt als fünftes Mitglied den Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereins (1) Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen
Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten
Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu
verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier
Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich
anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb
derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu
veröffentlichen. |