STATUTEN des SCHACHVEREINS GRIESKIRCHEN

Beschluss der ordentlichen Vollversammlung vom 20. Juli 2006

§1      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich  Der Verein führt den Namen „Schachverein Grieskirchen“ und hat seinen Sitz in Grieskirchen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vor allem auf das Gebiet von Grieskirchen und Umgebung.

§2      Zweck  Der Vereinszweck besteht in der Pflege des Schachsportes und wird insbesondere durch Teilnahme an Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften sowie durch Nachwuchsförderung verwirklicht. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§3      Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks  Die materiellen Mittel zur Zweckerreichung resultieren aus den Beiträgen der ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie aus sonstigen Subventionen. Als ideelle Mittel dienen insbesondere die Veranstaltung von und die Teilnahme an Meisterschaften, die Abhaltung von Trainings und Kursen, die Bereitstellung von Spielmaterial und Trainingsmöglichkeiten sowie Veranstaltungen, die die Geselligkeit im Verein fördern.

§4      Arten der Mitgliedschaft  
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. 
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5      Erwerb der Mitgliedschaft  
(1)Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden. 
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden  Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6      Beendigung der Mitgliedschaft  
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.        
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann zu jeder Zeit und mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Eine rückwirkende Erklärung ist ausgeschlossen.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.        
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, insbesondere wegen den Verein schädigenden Verhaltens verfügt werden. Ein entsprechender Beschluss muss von zwei Dritteln des Vorstandes getragen sein. Beschluss und Begründung sind dem Auszuschließenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.   
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7      Rechte und Pflichten der Mitglieder  
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, das passive Wahlrecht jedoch nur, soweit die betreffende Person volljährig ist. 
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der jährlich vom Vorstand zu beschließenden Höhe verpflichtet.

§8      Vereinsorgane  Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9      Die Generalversammlung  
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jedes zweite Jahr statt.     
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.  
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.   
(4) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied das Recht der Antragstellung.
5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.       
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10    Aufgabenkreis der Generalversammlung  Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

-         Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

-         Beschlussfassung über den Voranschlag

-         Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

-         Entlastung des Vorstandes;

-         Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

-         Beschlussfassung über Statutenänderungen; die freiwillige Auflösung des Vereines;

-         Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§11    Der Vorstand  
(1) Der Vorstand besteht aus Obmann, Obmannstellvertreter, Schriftführer, Kassier, Sportreferent, Jugendreferent und nicht obligatorischen, nicht stimmberechtigten  Beiräten.      
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. 
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, ist jedes sonstige Vorstandsmitglied berechtigt, den Vorstand einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.     
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.     
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung (siehe §11 Abs. 9), durch Rücktritt (siehe §11 Abs. 10) und durch den Tod.         
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe §11 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12    Aufgabenkreis des Vorstandes  
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

-         Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

-         Vorbereitung der Generalversammlung

-         Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

-         Verwaltung des Vereinsvermögens;

-         Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

§13    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder  
(1) Der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter, vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und für die Verwaltung des Materialbestandes des Vereines verantwortlich. Die Begründung von einzelnen Verpflichtungen, die das 5-fache des Jahresbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes übersteigen, bedarf der Genehmigung des Vorstands. Ebenso die Begründung von Verpflichtungen, die innerhalb eines Halbjahres das 100-fache des genannten Betrages Übersteigen, wobei in diesem Fall der Vorstand die Höhe der genehmigten Überschreitung festsetzt.
(5) Dem Sportreferenten obliegt die Organisation des Spielbetriebes (Entsendung von Spielern zu Meisterschaften) und des Trainings.         
(6) Der Jugendreferent leitet die Schüler- und Jugendarbeit im Verein, insbesondere die Organisation des Spielbetriebs und des Schüler- und Jugendtrainings.

§14    Die Rechnungsprüfer  
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden. 
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei ihrer Tätigkeit auf die Belange der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

§15    Das Schiedsgericht  
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, deren Beseitigung im Wege satzungsgemäßer Beschlüsse nicht möglich ist, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 
(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Der Vorstand wählt als fünftes Mitglied den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.       
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16    Auflösung des Vereins  
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.     
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.       
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.